Rundbrief »KDV im Krieg« - Februar 2018

Rundbrief »KDV im Krieg« - Februar 2018

Zur Zwangsrekrutierung auf der Krim

von UN-Menschenrechtsrat

120. Seit Beginn der Besatzung unterliegen Bürger der Krim der Zwangsrekrutierung in die bewaffneten Streitkräfte der Russischen Föderation. Bis zum 31. Dezember 2016 durfte der Militärdienst nur auf dem Gebiet der Halbinsel abgeleistet werden.134 Seit 2017 können Wehrpflichtige zur Ableistung des Dienstes auch in das Territorium der Russischen Föderation entsandt werden. Am 25. Mai 2017 wurden 30 Wehrpflichtige aus Sewastopol in die Russische Föderation geschickt, nachdem sie dies Berichten zufolge gewünscht hatten.135

121. Der UN-Menschenrechtsrat sprach mit verschiedenen Tataren auf der Krim, die die Halbinsel verlassen haben, um der Wehrpflicht in der Russischen Föderation zu entgehen. Sie erklärten, dass sie nicht auf die Krim zurückgehen könnten, da ihnen dort eine Strafverfolgung wegen Militärdienstentziehung drohe.136 Am 12. April 2017 erklärte der Militärkommissar der Russischen Föderation auf der Krim, dass ein Strafverfahren gegen einen Bürger der Krim eröffnet worden sei, der den Militärdienst in der Russischen Föderation verweigere.

122. Der UN-Menschenrechtsrat merkt an, dass es nach internationalem Menschenrecht einer Besatzungsmacht untersagt ist, geschützte Personen zum Dienst in den bewaffneten Streitkräften oder Hilfskräften zu zwingen oder Druck oder Propaganda auszuüben, mit dem Ziel eine freiwillige Rekrutierung zu erreichen.137

144. Am 9. Juni 2017 wurde einem Zeugen Jehova im Rekrutierungsbüro auf der Krim mitgeteilt, dass er sein Recht auf Ableistung eines alternativen Zivildienstes entsprechend der Gesetzgebung in der Russischen Föderation so lange nicht ausüben könne, solange er nicht seinem Glauben abschwört und seine Religion wechselt.166

Fußnoten

134 Article 7, Treaty of Accession between the Republic of Crimea and the Russian Federation (18 March 2014).

135 Diese Zahlen wurden am 25. Mai 2017 vom Militärkommissar von Sevastopol, Alexei Astakhov, mitgeteilt.

136 HRMMU interviews, 20. November 2015 und 13. Oktober 2016.

137 Article 51, Geneva Convention IV.  

166 http://khpg.org/en/index.php?id=1497831415.

UN-Menschenrechtsrat. Auszüge aus dem Bericht „Situation of human rights in the temporarily occupied Autonomous Republic of Crimea and the city of Sevastopol (Ukraine), A‘/HRC/36/CRP.3. 25. September 2017. Übersetzung: rf. Der Beitrag wurde veröffentlicht in: Connection e.V. (Hrsg.): Rundbrief »KDV im Krieg«, Ausgabe Februar 2018.

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